Katastermessung
Bei Katastervermessungen handelt es sich um hoheitliche Vermessungen, die nur von der Katasterbehörde
selbst oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) durchgeführt werden darf. Es handelt sich
dabei um einen klar abgegrenzten Aktionsraum mit hohem katasterrechtlichem Anteil. Letztendlich dreht sich in
diesem hoheitlichen Teil der Vermessungstätigkeiten alles um ihr Grundstück im Liegenschftskataster und im
Grundbuch.
Die Abrechnung dieser Amtshandlungen erfolgt nach der Kostenordnung für Öffentlich bestellten Vermessungs-
ingenieure und läßt keinen Spielraum bei der Ermittlung der Gebühr.
Grundstücksteilungen
Wenn Sie nur einen Teil eines
Grundstücks erwerben oder
verkaufen wollen, so ist eine
Teilungsvermessung durchzuführen.
In einer hoheitlichen Aktion wird der
gewünschte Teil des bestehenden
Grundstücks abgetrennt, erhält eine
eigene Flurstücksnummer und kann
anschließend als eigenständige
Grundbucheinheit abgeschrieben und
verkkauft werden. Der ÖbVI beantragt
nach der Auftragserteilung durch den
Eigentümer, .......
Gebäudeeinmessung
Der Eigentümer eines Grundstücks hat
neue Gebäude und Gebäudeveränderun-
gen auf seine Kosten einmessen zu
lassen, damit die amtliche Flurkarte
ergänzt werden kann (§16 VermKatG). Da
die heute digital geführte Flurkarte als
Grundlage für viele weitere
Informationsdienste verwendet wird, ist
die Aktualität dieses amtlichen
Kartennachweises von großer Wichtigkeit.
Amtliche Lagepläne
Ein amtlicher Lageplan ist für Ihren
Bauantrag oder zur Eintragung eienr
Baulast erforderlich.
Er ist Bestandteil der
Antragsunterlagen und ist
entsprechend der BauPrüf VO NW
auszuführen. Der amtliche Lageplan
darf nur von Katasterbehörden oder
einem ÖBVI angefertigt werden, da
seine Inhalte urkundlicher Natur sind,
d.h. der dargestellte Inhalt,
Entwässerungen und Abstandsflächen
werden im amtlichen Lageplan vom
ÖbVI beglaubigt. Eine Nachprüfung
durch die Baugenehmigungsbehörde,
das zuständige Bauamt, ist
normalerweise nicht mehr erforderlich.
Ermittlung der rechtmäßigen Grenze
In Deutschland können festgestellte rechtmäßige Grenzen (95%) auf
wenige Zentimeter genau angezeigt und wieder abgemarkt werden.
Lediglich eine “nicht festgestellte Grenze (5%)” kann nur durch
Zustimmung aller angrenzenden Eigentümer ermittelt werden.
Soll nun eine bestehenden Grenze untersucht, örtlich angezeigt und ggf.
neu abgemarkt werden, so ist eine Grenzvermessung durchzuführen.
Eine solche Grenzvermessung wird z.B. erforderlich bei
Grenzstreitigkeiten und bei sonstigen Unklarheiten, wenn z.B. der
Verlauf der Grenze nicht eindeutig erkennbar oder sonst wie unklar oder
streitig ist.
Eine Grenzvermessung ist aber auch bei alten Grenzen erforderlich, die
niemals zuvor vermessen und von den angrenzenden Eigentümers
anerkannt wurden. Diese Grenzen gelten als nicht festgestellt.
Eine erstmalige Anerkennung eienr Grenze erfolgt in einem sog.
Grenztermin, in dem die neu gesetzten Abmarkungen, z.B. die
Grenzsteine den jeweiligen Eigentümern angezeigt und bekannt
gegeben werden.
Einmal anerkannte Grenzen und Abmarkungen erhalten mit der
Anerkennung der Grundstückseigentümer Rechtskraft. Ein späteres
Anzweifeln einer einmal anerkannten Grenze bzw. Abmarkung ist zwar
über eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich, hat aber wenig
Aussicht afu Erfolg.
Grenzgutachten
Häufig erfolgt eine Grenzvermessung in Verbindung mit einem
gerichtlich beantragten Grenzgutachten. Hierbei werden häufig auch
auch topografische Gegenstände, wie Hecken, Bäume, Mauern oder
Zufahrten auf ihre Lage zur Grenze hin zu untersuchen.
Es ist also zu untersuchen, welchem Nachbarn nun der Baum, die
Mauer oder die Hecke gehört oder ob der Zufahrtsweg im Eigentum voin
A oder B steht.
Ianggestreckte Anlagen
sind Straßenflächen, Bahnkörper oder
Wasserläufe.
Sollen diese “langgestreckten! Flächen von mehr
als 100m in ihrer Form verändert werden, meist
bei Verbreiterungen, so werden sie erst ausgebaut
und anschließend vermessen.
Es werden also die in Anspruch genommen
Flächen der angrenzenden Grundstücke nach den
tatsächlichen Gegebenheiten der Ausbausituation
abgetrennt und an den Eigentümer der Straße
übertragen.
dipl.-ing.
hubertus kleinbielen
öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur ÖbVI