Katastermessung

Bei Katastervermessungen handelt es sich um hoheitliche Vermessungen, die nur von der Katasterbehörde selbst oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) durchgeführt werden darf. Es handelt sich dabei um einen klar abgegrenzten Aktionsraum mit hohem katasterrechtlichem Anteil. Letztendlich dreht sich in diesem hoheitlichen Teil der Vermessungstätigkeiten alles um ihr Grundstück im Liegenschftskataster und im Grundbuch. Die Abrechnung dieser Amtshandlungen erfolgt nach der Kostenordnung für Öffentlich bestellten Vermessungs- ingenieure und läßt keinen Spielraum bei der Ermittlung der Gebühr.

Grundstücksteilungen

Wenn Sie nur einen Teil eines Grundstücks erwerben oder verkaufen wollen, so ist eine Teilungsvermessung durchzuführen. In einer hoheitlichen Aktion wird der gewünschte Teil des bestehenden Grundstücks abgetrennt, erhält eine eigene Flurstücksnummer und kann anschließend als eigenständige Grundbucheinheit abgeschrieben und verkkauft werden. Der ÖbVI beantragt nach der Auftragserteilung durch den Eigentümer, .......

Gebäudeeinmessung

Der Eigentümer eines Grundstücks hat neue Gebäude und Gebäudeveränderun- gen auf seine Kosten einmessen zu lassen, damit die amtliche Flurkarte ergänzt werden kann (§16 VermKatG). Da die heute digital geführte Flurkarte als Grundlage für viele weitere Informationsdienste verwendet wird, ist die Aktualität dieses amtlichen Kartennachweises von großer Wichtigkeit.

Amtliche Lagepläne

Ein amtlicher Lageplan ist für Ihren Bauantrag oder zur Eintragung eienr Baulast erforderlich. Er ist Bestandteil der Antragsunterlagen und ist entsprechend der BauPrüf VO NW auszuführen. Der amtliche Lageplan darf nur von Katasterbehörden oder einem ÖBVI angefertigt werden, da seine Inhalte urkundlicher Natur sind, d.h. der dargestellte Inhalt, Entwässerungen und Abstandsflächen werden im amtlichen Lageplan vom ÖbVI beglaubigt. Eine Nachprüfung durch die Baugenehmigungsbehörde, das zuständige Bauamt, ist normalerweise nicht mehr erforderlich.

Ermittlung der rechtmäßigen Grenze

In Deutschland können festgestellte rechtmäßige Grenzen (95%) auf wenige Zentimeter genau angezeigt und wieder abgemarkt werden. Lediglich eine “nicht festgestellte Grenze (5%)” kann nur durch Zustimmung aller angrenzenden Eigentümer ermittelt werden. Soll nun eine bestehenden Grenze untersucht, örtlich angezeigt und ggf. neu abgemarkt werden, so ist eine Grenzvermessung durchzuführen. Eine solche Grenzvermessung wird z.B. erforderlich bei Grenzstreitigkeiten und bei sonstigen Unklarheiten, wenn z.B. der Verlauf der Grenze nicht eindeutig erkennbar oder sonst wie unklar oder streitig ist. Eine Grenzvermessung ist aber auch bei alten Grenzen erforderlich, die niemals zuvor vermessen und von den angrenzenden Eigentümers anerkannt wurden. Diese Grenzen gelten als nicht festgestellt. Eine erstmalige Anerkennung eienr Grenze erfolgt in einem sog. Grenztermin, in dem die neu gesetzten Abmarkungen, z.B. die Grenzsteine den jeweiligen Eigentümern angezeigt und bekannt gegeben werden. Einmal anerkannte Grenzen und Abmarkungen erhalten mit der Anerkennung der Grundstückseigentümer Rechtskraft. Ein späteres Anzweifeln einer einmal anerkannten Grenze bzw. Abmarkung ist zwar über eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich, hat aber wenig Aussicht afu Erfolg.

Grenzgutachten

Häufig erfolgt eine Grenzvermessung in Verbindung mit einem gerichtlich beantragten Grenzgutachten. Hierbei werden häufig auch auch topografische Gegenstände, wie Hecken, Bäume, Mauern oder Zufahrten auf ihre Lage zur Grenze hin zu untersuchen. Es ist also zu untersuchen, welchem Nachbarn nun der Baum, die Mauer oder die Hecke gehört oder ob der Zufahrtsweg im Eigentum voin A oder B steht.

Ianggestreckte Anlagen

sind Straßenflächen, Bahnkörper oder Wasserläufe. Sollen diese “langgestreckten! Flächen von mehr als 100m in ihrer Form verändert werden, meist bei Verbreiterungen, so werden sie erst ausgebaut und anschließend vermessen. Es werden also die in Anspruch genommen Flächen der angrenzenden Grundstücke nach den tatsächlichen Gegebenheiten der Ausbausituation abgetrennt und an den Eigentümer der Straße übertragen.

dipl.-ing.

hubertus kleinbielen

öffentlich bestellter

Vermessungsingenieur ÖbVI