Gebäudeeinmessung

neue Gebäude(teile) müssen eingemessen werden.

Der Eigentümer eines Grundstücks hat neue Gebäude und Gebäudeveränderungen auf seine Kosten einmessen zu lassen, damit die amtliche Flurkarte ergänzt werden kann (§16 VermKatG). Da die heute digital geführte Flurkarte als Grundlage für viele weitere Informationsdienste verwendet wird, ist die Aktualität dieses amtlichen Kartennachweises von großer Wichtigkeit. Das Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet den Eigentümer, diese Maßnahme auf seine Kosten durchführen zu lassen, sobald die Errichtung des/der Gebäude abgeschlossen ist. Hierzu wird der Eigentümer mit einer gesetzten Frist vom jeweiligen Katasteramt aufgefordert. Er hat nach der Aufforderung die Möglichkeit, den ihm zugesandten Antrag an das jeweilige Katasteramt zurückzusenden, oder den Auftrag direkt an einen ÖbVI zu vergeben, der dem Katasteramt unverzüglich die Auftragserteilung mitteilt. Damit sind Sie als Eigentümer und Antragsteller ihren Verpflichtungen nachgekommen. Erst Monate später und nach Erhalt der Vermessungsunterlagen wird die Einmessung des Gebäudes dann örtlich durchgeführt. Bei dieser Vermessung muß der Eigentümer nicht anwesend sein. Die Vermessungsstelle, also das Amt oder der ÖbVI, hat bei den örtlichen Vermessungsarbeiten zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben (Teilung, Grenzvermessung. Gebäudeeinmessung) das Recht, Grundstücke zu betreten (§6 VermKatG) , um Grenzmarkierungen aufzusuchen und zu überprüfen. Hierzu soll er sich beim Eigentümer anmelden, er hat aber auch das Recht, das zur sachgerechten Erledigung seiner hoheitlichen Aufgabe betroffene Grundstück zu betreten, ohne sich anzumelden, z.B. wenn der Eigentümer im Moment nicht ausfindig zu machen ist oder sich nicht auf seinem Grundstück befindet. Beschädigungen, die über das unvermeidbare hinausgehen, dürfen von der Vermessungsstelle nicht angerichtet werden, z.B. Schäden im Garten oder an Zäunen. Pflanzen, die jedoch über oder direkt an Grenzmarkierungen stehen werden so sorgfältig wie möglich behandelt, wobei sich der Vermessungstruppleiter oder sein Mitarbeiter jedoch Zugang zur Markierung verschaffen muß, wenn diese Grenzmarkierung zur fachgerechten Durchführung der beantragten Vermessung zu überprüfen ist. Das der Riss des eingemessenen Gebäudes wird anschließend mit den gesamten Vermessungsunterlagen wieder ans Katasteramt zurückgegeben und in die Flurkarte eingetragen. Damit ist der Akt der Gebäudeeinmessung abgeschlossen und der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer ist seiner Verpflichtung nach §16 VermKatG nachgekommen. Die Gebühren der Einmessung richten sich nach den Normalherstellungskosten des Gebäudes (siehe hierzu die NHK 2010)

dipl.-ing.

hubertus kleinbielen

öffentlich bestellter

Vermessungsingenieur ÖbVI