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das Wohnungs- und Teileigentum
Wohnungs- und Teileigentum bildet die immer häufiger anzutreffende Eigentumsvariante, die
ursprünglich nur für die Definition eines klar abgegrenzten Teiles, meist einer Wohnung in einer
größeren Wohnanlage gedacht war, also eine horizontale Aufteilung. Heute wird
Wohnungseigentum aber auch für Vertikalteilungen verwendet, also z.B. für die
eigentumsrechtliche Trennung von Reihenhauszeilen.
Man spricht bei Wohnungs- und Teileigentum von Sondereigentum an einer baulichen
Gesamtheit, das in einem zum Kaufvertrag gehörenden Aufteilungsplan definiert ist.
Zu diesem Sondereigentum können weitere Sondernutzungsrechte, z.B. an einer Gartenfläche
oder an einem Stellplatz gehören, die ebenfalls in der Teilungserklärung verbal beschrieben und
zeichnerisch dargestellt sind.
Am Gesamtgrundstück (z.B. 1000 qm), auf der sich die bauliche Anlage befindet, besteht ein
Miteigentumsanteil von z.B. 200/1000stel (also 20%), der in Bruchteilen ausgedrückt ist. Der
Inhaber des Wohnungseigentums ist also zu diesem Anteil oder Prozentsatz am grundbuchlich
eingetragenen Gesamtgrundstück beteiligt.
Der Gesamtwert des Wohnungseigentums setzt sich also aus
•
dem Wertanteil am Grundstück (200/1000stel)
•
dem Wertanteil der Sondereigentums (Wert der reinen Wohnung) und einem
möglichen
•
Wert der Sondernutzungsrechte (Nutzung des gesamten Gartens)
zusammen.
Gleiches gilt für das Teileigentum, von dem bei gewerblich genutzten Immobilien gesprochen
wird.
dipl.-ing.
hubertus kleinbielen
öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger für
Immobilienbewertung ÖbSv (IHK)