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das Wohnungs- und Teileigentum
Wohnungs- und Teileigentum bildet die immer häufiger
anzutreffende Eigentumsvariante, die ursprünglich nur für die
Definition eines klar abgegrenzten Teiles, meist einer Wohnung in
einer größeren Wohnanlage gedacht war, also eine horizontale
Aufteilung. Heute wird Wohnungseigentum aber auch für
Vertikalteilungen verwendet, also z.B. für die eigentumsrechtliche
Trennung von Reihenhauszeilen.
Man spricht bei Wohnungs- und Teileigentum von Sondereigentum
an einer baulichen Gesamtheit, das in einem zum Kaufvertrag
gehörenden Aufteilungsplan definiert ist.
Zu diesem Sondereigentum können weitere Sondernutzungsrechte,
z.B. an einer Gartenfläche oder an einem Stellplatz gehören, die
ebenfalls in der Teilungserklärung verbal beschrieben und
zeichnerisch dargestellt sind.
Am Gesamtgrundstück (z.B. 1000 qm), auf der sich die bauliche
Anlage befindet, besteht ein Miteigentumsanteil von z.B.
200/1000stel (also 20%), der in Bruchteilen ausgedrückt ist. Der
Inhaber des Wohnungseigentums ist also zu diesem Anteil oder
Prozentsatz am grundbuchlich eingetragenen Gesamtgrundstück
beteiligt.
Der Gesamtwert des Wohnungseigentums setzt sich also aus
•
dem Wertanteil am Grundstück (200/1000stel)
•
dem Wertanteil der Sondereigentums (Wert der reinen
Wohnung) und einem möglichen
•
Wert der Sondernutzungsrechte (Nutzung des gesamten
Gartens)
zusammen.
Gleiches gilt für das Teileigentum, von dem bei gewerblich
genutzten Immobilien gesprochen wird.
Sachverständigenbüro
KLEINBIELEN & BÖHM
Dipl.-Ing.
Hubertus Kleinbielen
öffentlich bestellt und vereidigt durch
die IHK
&
Tobias Böhm
Fachgutachter für Immobilien und
Sachverständigenanwärter